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3-G-Regel gilt auch für Sitzungen politischer Gremien
Mit der vollständigen Neufassung der CoronaSchVO soll der Infektionsschutz ab einem 7-Tage-Inzidenzwert der Neuinfektion von 35 bei allen Veranstaltungen in Innenräumen prinzipiell über individuelle Anforderungen an die Teilnehmenden gewährleistet werden. Das bedeutet, die Teilnehmenden müssen entweder ihre bereits bestehende Immunisierung (Genesung oder vollständige Impfung) oder eine Testung nachweisen. Zu diesen Veranstaltungen zählen auch Sitzungen kommunaler Gremien. Sämtliche Teilnehmende sind verpflichtet, vor Beginn der Sitzung, einen Nachweis über eine vollständige Impfung, eine Genesung von einer Covid-Erkrankung oder ein maximal 48 Stunden altes negatives Testergebnis einer offiziellen Teststelle (Selbsttest ist nicht ausreichend) vorzulegen.
Die Nachweise werden in der Sitzung von Seiten der Verwaltung am Eingang zum Sitzungsraum kontrolliert. Bitte haben Sie Verständnis, dass eine Teilnahme an der Sitzung nicht möglich ist, wenn ein entsprechender Nachweis nicht vorgelegt werden kann.
Die Kontrolle der Nachweise wird voraussichtlich etwas mehr Zeit in Anspruch nehmen, erscheinen Sie deshalb möglichst frühzeitig am Sitzungsort.